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Pflichtangaben einer E-Rechnung

Stand:

Eine E-Rechnung muss dieselben umsatzsteuerlichen Pflichtangaben enthalten wie jede andere Rechnung (§ 14 Abs. 4 UStG) – nur stehen sie in festen Feldern der Norm EN 16931, den sogenannten Business Terms (BT). Die XRechnung verlangt zusätzlich einige Angaben, etwa Käuferreferenz und Kontaktdaten des Verkäufers.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechts- oder Steuerberatung.

Umsatzsteuerliche Pflichtangaben und ihre Felder

Pflichtangabe (§ 14 Abs. 4 UStG)Feld in der E-Rechnung
Name und Anschrift des leistenden UnternehmersBT-27 Verkäufername, BG-5 Anschrift
Name und Anschrift des LeistungsempfängersBT-44 Käufername, BG-8 Anschrift
Steuernummer oder USt-IdNr. des LeistendenBT-31 USt-IdNr. bzw. BT-32 Steuernummer
AusstellungsdatumBT-2 Rechnungsdatum
Fortlaufende RechnungsnummerBT-1 Rechnungsnummer
Menge und Art der LeistungBT-129 Menge, BT-153 Artikelname, BT-130 Einheit
Zeitpunkt bzw. Zeitraum der LeistungBT-72 Leistungsdatum oder BG-14 Leistungszeitraum
Entgelt nach Steuersätzen aufgeschlüsseltBG-23 Umsatzsteuer-Aufschlüsselung (BT-116)
Steuersatz und SteuerbetragBT-119 Steuersatz, BT-117 Steuerbetrag
Hinweis auf eine SteuerbefreiungBT-120 / BT-121 Befreiungsgrund
Im Voraus vereinbarte Entgeltminderungen (z. B. Skonto)BT-20 Zahlungsbedingungen

In bestimmten Fällen kommen weitere Angaben hinzu, zum Beispiel der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ bei Reverse Charge oder das Wort „Gutschrift“ bei einer Abrechnung durch den Leistungsempfänger.

Zusätzliche Angaben der XRechnung

Die XRechnung ergänzt die Norm um nationale Regeln (BR-DE-…). Fehlen diese Angaben, wird eine XRechnung von Portalen abgelehnt, auch wenn sie umsatzsteuerlich vollständig wäre:

  • Käuferreferenz (BT-10) – bei Behörden die Leitweg-ID, sonst z. B. eine Bestellnummer (BR-DE-15).
  • Kontakt des Verkäufers (BG-6) mit Ansprechpartner, Telefon und E-Mail (BR-DE-2, -5, -6, -7).
  • Ort und Postleitzahl von Verkäufer und Käufer (BR-DE-3, -4, -8, -9).
  • Zahlungsanweisungen (BG-16) mit Zahlungsart (BR-DE-1).
  • Elektronische Adressen von Verkäufer (BT-34) und Käufer (BT-49), Pflicht seit XRechnung 3.0.

Was in der Praxis oft fehlt

  1. Das Leistungsdatum – das Rechnungsdatum allein reicht nicht, wenn die Leistung zu einem anderen Zeitpunkt erbracht wurde.
  2. Der Befreiungsgrund bei steuerfreien Umsätzen oder bei Kleinunternehmern.
  3. Eine korrekte Einheit für Mengen (Codes wie „H87“ für Stück oder „HUR“ für Stunde).
  4. Rundungsgleiche Summen: Die Summe der Positionen muss exakt zur Gesamtsumme passen.
Mit dem E-Rechnungs-Generator werden alle Pflichtfelder bei der Eingabe abgefragt. Bestehende Rechnungen kontrollierst du mit dem Prüfer. Sonderregeln für kleine Beträge erklärt der Ratgeber Kleinbetragsrechnung.

Rechtsgrundlage sind § 14 UStG und § 33 UStDV; Erläuterungen gibt das Bundesministerium der Finanzen. Die technischen Regeln der XRechnung veröffentlicht die XRechnung-Seite der KoSIT.

Häufige Fragen

Muss die Bankverbindung in die E-Rechnung?

Umsatzsteuerlich ist sie keine Pflichtangabe. Die XRechnung verlangt aber Zahlungsanweisungen; bei Überweisung gehört die IBAN dazu.

Reicht die Steuernummer statt der USt-IdNr.?

Umsatzsteuerlich ja. In der E-Rechnung kann die Steuernummer allein aber Regeln wie BR-CO-26 verletzen, wenn keine andere Verkäuferkennung angegeben ist.

Gelten für E-Rechnungen andere Pflichtangaben als für Papierrechnungen?

Die umsatzsteuerlichen Pflichtangaben sind dieselben. Hinzu kommen technische Anforderungen des jeweiligen Formats.

Was bedeutet „BT“?

BT steht für Business Term – die nummerierten Datenfelder der europäischen Norm EN 16931. BG steht für Business Group, eine Gruppe zusammengehöriger Felder.

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