Kleinbetragsrechnung bis 250 Euro
Stand:
Eine Kleinbetragsrechnung ist eine Rechnung über höchstens 250 Euro brutto. Für sie gelten vereinfachte Pflichtangaben nach § 33 UStDV. Außerdem darf sie auch nach Ablauf der Übergangsfristen weiterhin als sonstige Rechnung – also auf Papier oder als PDF – ausgestellt werden. Eine E-Rechnung ist möglich, aber nicht vorgeschrieben.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechts- oder Steuerberatung.
Mindestangaben nach § 33 UStDV
- Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
- Ausstellungsdatum
- Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang und Art der Leistung
- Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe (Bruttobetrag)
- Steuersatz – oder ein Hinweis auf eine Steuerbefreiung
Nicht erforderlich sind unter anderem Name und Anschrift des Kunden, die Steuernummer oder USt-IdNr. des Leistenden, eine Rechnungsnummer und der gesonderte Ausweis von Netto und Umsatzsteuer. Typische Beispiele sind Kassenbons im Einzelhandel, Tankquittungen oder Bewirtungsbelege.
Kleinbetragsrechnung und E-Rechnungspflicht
Die E-Rechnungspflicht für Umsätze zwischen inländischen Unternehmen kennt Ausnahmen. Dazu gehören Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro und Fahrausweise: Sie dürfen dauerhaft als sonstige Rechnung ausgestellt werden. Möchtest du sie trotzdem als E-Rechnung verschicken, ist das zulässig – dann müssen aber die technischen Anforderungen des Formats erfüllt sein. Alle Fristen: E-Rechnungspflicht.
Beispiel einer Kleinbetragsrechnung
| Angabe | Beispiel |
|---|---|
| Leistender | Druckerei Muster, Hauptstr. 1, 12345 Musterstadt |
| Datum | 01.10.2026 |
| Leistung | 200 Visitenkarten, 4-farbig |
| Bruttobetrag | 59,50 € |
| Steuersatz | enthält 19 % USt. |
Worauf du achten solltest
- Die Grenze von 250 Euro bezieht sich auf den Gesamtbetrag der Rechnung brutto, nicht auf einzelne Positionen.
- Teile eine größere Leistung nicht künstlich in mehrere Kleinbeträge auf.
- Für den Vorsteuerabzug errechnet der Empfänger die Steuer aus dem Bruttobetrag und dem Steuersatz.
- Auch Kleinbetragsrechnungen müssen aufbewahrt werden.
Rechtsgrundlage ist § 33 UStDV; Erläuterungen zur E-Rechnung gibt das Bundesministerium der Finanzen.